ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ifw optronics

1. Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber unseren Unternehmerkunden (Geschäftspartnern) und liegen allen, auch künftigen Lieferungen und Leistungen der ifw optronics GmbH zugrunde. Spätestens mit der Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der ifw optronics GmbH bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen unserer Geschäftspartner verpflichten ifw optronics GmbH auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von ifw optronics GmbH schriftlich bestätigt ist. Die Bestellung ist für den Geschäftspartner verbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Verbesserungen oder Änderungen der Lieferung oder Leistung von ifw optronics GmbH sind zulässig, soweit sie dem Geschäftspartner unter Berücksichtigung der Interessen der Firma ifw optronics GmbH zumutbar sind.

2. Angebot

Angebote von ifw optronics GmbH sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ifw optronics GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind als vertrauliche Unterlagen zu behandeln.

Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhergesehene Termin- und Preisände-rungen eintreten können.

3. Lieferung und Preise

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Zusätzliche Leistungen, die im Angebot nicht enthalten waren, werden gesondert berechnet. Dieses betrifft insbesondere Messungen und Kalibrierungen im Rahmen der Auftragsabwicklung, deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung nicht vorhersehbar waren bzw. die auf Wunsch des Geschäftspartners durchgeführt werden.

Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung und Porto/Fracht; das gleiche gilt für Teillieferungen und Eilsendungen soweit keine anderen Bedingungen gesondert vereinbart wurden. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in der aktuell vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

Nichtvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren Deutschlands oder irgendwelcher Lieferländer, Wechselkursen usw. berechtigen ifw optronics GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung.

Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Zahlung

Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonti in bar oder durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Als Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf der Zahlstelle des Lieferers. Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die Begleichung des Rechnungsbetrages durch Wechsel und Kreditkarte wird nicht akzeptiert.

Bei Überschreitung der gesetzten Zahlungsfrist behält sich ifw optronics GmbH vor, Zinsen zumindest in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Der Geschäftspartner trägt zudem die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Geschäftspartners sind nicht statthaft. Sämtliche Zahlungen werden unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Geschäftspartners grundsätzlich auf die älteste Schuld und dort zunächst auf Zinsen und Kosten angerechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware aus allen Lieferungen bleibt solange Eigentum von ifw optronics GmbH, bis alle Forderungen nebst Zusatzkosten und eventueller Zinsen bezahlt sind. Veräußert der Geschäftspartner die gelieferte Ware, so tritt dieser die aus der Veräußerung ihm zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an die dies annehmende ifw optronics GmbH ab.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Geschäftspartner den Liefergegenstand gegen alle möglicherweise eintretenden Schäden zu versichern. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die ifw optronics GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des 1. Absatz. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Geschäftspartner steht der ifw optronics GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Geschäftspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich fürdie ifw optronics GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des 1. Absatz.

Der Geschäftspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Geschäftspartners, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Geschäftspartner seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Geschäftspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Geschäftspartner zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

Die Forderungen des Geschäftspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an die dies annehmende ifw optronics GmbH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Geschäftspartner ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Geschäftspartner bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

Der Geschäftspartner ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Geschäftspartner auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige anden Schuldner berechtigt. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des

Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Geschäftspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

6. Sonderanfertigungen

Eine Stornierung von Aufträgen über Entwicklungsleistungen und kundenspezifische Modifikationen ist nicht möglich. Im Fall einer Stornierung während der Entwicklungsphase wird der bereits angefallene Aufwand zuzüglich eines Aufschlages für entgangenen Gewinn dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Bei größeren Aufträgen werden, entsprechend der geleisteten Arbeit bzw. angefallener Kosten, Zahlungen auf ausgestellte Zwischenrechnungen fällig.

7. Versand, Gefahrenübergang

Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Geschäftspartners. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Geschäftspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Die §§ 446, 447 BGB gelten entsprechend.

Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Geschäftspartnerliegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Geschäftspartner über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Geschäftspartner.

Kommt der Geschäftspartnerin Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Geschäftspartner über.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für alle von ifw optronics GmbH gelieferten Waren beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang nach Ziffer 7 dieser AGB. Die zum jeweiligen Produkt gehörenden und beigefügten bzw. abrufbaren Datenblätter sind Vertragsbestandteil. Werden die Einsatzempfehlungen des Herstellers oder von ifw optronics GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen bzw. diese geöffnet oder manipuliert, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Geschäftspartner weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

Die beanstandete Ware ist ifw optronics GmbH in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Geschäftspartner an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung oder ihres Fehlschlagens ist der Geschäftspartner zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.

Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Geschäftspartner erst nach Ablauf von zwei erfolglosen von ihm gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall des Rücktritts haftet der Geschäftspartner für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

Für Produkte oder Teilen von diesen, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, oder für üblichen Verschleiß wird keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Weiterhin wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder ungeeigneter Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse sowie Witterungs- und Natureinflüsse.

Werden vom Geschäftspartner beigestellte Materialien verwendet, so wird für diese keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Werden zugesagte Eigenschaften durch die Verwendung beigestellter Materialien verändert, so gilt dieses nicht als Mangel. Für ifw optronics GmbH entsteht daraus keine Pflicht zur Rücknahme der Ware, zur Wertminderung oder zur Nachbesserung.

Die von ifw optronics GmbH gelieferte Ware ist unverzüglich auf Qualität und Quantität zu untersuchen. Für dabei festgestellte Mängel haftet ifw optronics GmbH nur, wenn diese unverzüglich nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. § 377 HGB gilt entsprechend. Gewährleistungsansprüche sind sofort, spätestens jedoch eine Woche nach Auftreten des Mangels, anzuzeigen. Danach entfällt jeder Gewährleistungsanspruch.

Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Geschäftspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.

Die Gewährleistungs- und die Schadensersatzpflicht erlischt, wenn die Ausbesserung durch eigenmächtige Nachbesserung durch den Geschäftspartner oder durch ihn beauftragte Dritte vorgenommen wird.

Durch den Austausch von Teilen oder Baugruppen treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft, außer in Fällen des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Durchgeführte Arbeiten aufgrund anerkannter Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners führen ausschließlich zu einer Hemmung der Verjährung.

Technische und konstruktive Änderungen an den Produkten behält sich die ifw optronics GmbH vor. Bei Ersatzlieferungen mit verbesserten Produkten wird die Wertdifferenz berechnet.

Bei nicht sachgemäßem Einsatz unserer Produkte oder deren Verwendung als Komponente einer Systemlösung, bei der es zu einem Schaden kommt, müssen wir jegliche Ansprüche, auch auf Schadensersatz ablehnen.

9. Schadensersatzansprüche

ifw optronics GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet ifw optronics GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Geschäftspartners.

Schadens- und/oder Aufwendungsersatz wegen Vertragsverletzung, Pflichtverletzungen bei den Vertragsverhandlungen, Verletzungen nach vertraglichen Pflichten, Verzug bzw. Unmöglichkeit leisten wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

Sämtliche Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Geschäftspartner, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang. Der Haftungsausschluss sowie die Verjährung gelten nicht für den Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einenFall des arglistigen Verschweigens eines Mangels bzw. einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Schutzrechte

Bei Fertigung nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Geschäftspartners übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Anweisungen des Geschäftspartners beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Auftraggeber stellt ifw optronics GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Der Geschäftspartner übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten gegenüber ifw optronics GmbH sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Geschäftspartners vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Geschäftspartner hat der ifw optronics GmbH durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von der ifw optronics GmbH bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten.

Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Entwürfe, Datenblätter, Formen, Werkzeuge, Konstruktionsunterlagen u. ä. sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Geschäftspartner nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von den Entwicklungsunterlagen und Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Eine Verwendung dieser Unterlagen durch den Geschäftspartner oder einem von diesen beauftragten Dritten ist untersagt und löst Schadenersatzansprüche derifw optronics GmbH aus.

11. Sonstiges/Salvatorische Klausel

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ifw optronics GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Verweisungsvorschriften. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet ebenfalls keine Anwendung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten Zweck im weitest möglichen Umfang erreicht.

12. Gerichtsstand

Für alle Leistungen und Auslegungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Jena.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Jena. Der vorstehend genannte Gerichtsstand gilt bei Nichtkaufleuten, sofern Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden müssen.